Verein für Gemeinwesen- und Sozialarbeit Kreuzviertel e.V. Dortmund
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Betreutes Wohnen – Wohnen mit Betreuung - Service Wohnen - Wohnen mit Service - Wohnen mit Assistenz²

An Betreutes Wohnen werden oft viel zu hohe Erwartungen gestellt: von Vorsorge über Sicherheit wie im Heim, bis zu Verhinderung der Vereinsamung. Diese Wohnform verbindet die Vorteile der privaten Wohnformen mit denen der stationären Einrichtungen. Betreutes Wohnen, Wohnen mit Betreuung, Service Wohnen, Wohnen mit Service oder Wohnen mit Assistenz sind nicht genau definierte und daher keine geschützten Begriffe.
 
Zur Zeit gibt es kein Qualitätssiegel für Betreutes Wohnen in NRW. Allerdings böte es auch nur bedingte Sicherheit für Interessierte: es macht nur Aussagen über die Einrichtungen, die es haben, sagt aber nichts über die, die es aus unterschiedlichen Gründen nicht beantragt oder erhalten haben. Besonders schwerwiegend ist das in ländlichen Gebieten mit geringer Angebotsdichte.
 
Nötig sind daher individuelle Beratung und Besichtigung vor Mietvertragsunterzeichnung, die Trennung von Miet- und Betreuungsvertrag, Transparenz der Angebote durch die Einhaltung der Mindestanforderungen. Sinnvoll ist der Ausbau des Betreuten Wohnens in den eigenen vier Wänden.
 
Mindestanforderungen:
  1. Allgemeine Anforderungen sind (s. hierzu auch: Kuratorium Deutsche Altershilfe, Betreutes Seniorenwohnen, Köln 2001):
    • abgeschlossene barrierefreie Wohnung nach DIN 18025, Teil 2, und barrierefreie Wohnanlage,
    • technische Voraussetzungen zur Einrichtung einer Notrufanlage,
    • Räume für Gemeinschaftsaktivitäten,
    • die Trennung von Miet- und Betreuungsvertrag,
    • Transparenz der Zuständigkeiten und Kosten in den Verträgen,
    • zentrale Lage, ansprechendes Wohnumfeld und funktionierende Infrastruktur der Anlage.
  2. In einem Beratungs- und Informationsgespräch vor Vertragsabschluß muss der Betreiber über die Möglichkeiten und Grenzen der Einrichtung auf Basis der individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Möglichkeiten der Interessenten, unter Berücksichtigung der allgemeinen Mindestanforderungen aufklären.
  3. Grundleistungen der Betreuung werden unabhängig von der Inanspruchnahme über eine Grundpauschale von allen Mietparteien finanziert. Daher sollten möglichst wenig Grundleistungen angeboten werden. Dazu sollten gehören:
    • regelmäßige Beratung zu Fragen der Wohnsituation und alltäglichen Lebensführung durch kompetente Ansprechperson (z.B. Sozialarbeiter/-in),
    • Hilfen bei der Antragstellung für Leistungen zur Pflege und Betreuung und Vermittlung dieser Dienste,
    • Informationen über Möglichkeiten der Notrufsicherung und Dienstleistungsund Freizeitangebote sowie der sozialen Infrastruktur.
  4. Wahlleistungen können z.B. sein:
    • Hausnotruf,
    • hauswirtschaftliche Dienste (Wäschereinigung, Wohnungsversorgung),
    • kleine technische Dienste,
    • Mahlzeitendienste,
    • Fahrdienste,
    • Fußpflege,
    • pflegerische Dienste.
  5. Der Mietvertrag muss sich an den Vorschriften des Mietrechts bzw. bei Sozialwohnungen an den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes orientieren und muss folgende Aspekte enthalten:
    • Garantie der Privatsphäre der Mietparteien in ihrer Wohnung,
    • Garantien für technische Einrichtungen (Aufzug etc.),
    • Barrierefreiheit der Wohnung und der Wohnanlage,
    • Regelungen für nachträgliche altersgerechte Um- und Einbauten,
    • ein dauerhafter Kündigungsschutz der Mieter/innen (Ausschluss von Eigenbedarf oder Pflegebedürftigkeit als Kündigungsgrund),
    • ein Sonderkündigungsrecht der Mietpartei - wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert - zum Ende des nächsten Monats,
    • technische Betreuung und Pflege der Wohnanlage,
    • wünschenswert ist ein Hausmeister,
    • Orientierung der Netto -Mietkosten am ortsüblichen Niveau,
    • genaue Beschreibung der Wohnung (tapeziert, Küche vorhanden, etc.).
  6. Im Betreuungsvertrag sind zu regeln:
    • alle Betreuungsleistungen sind in Art, Umfang und Kosten genau zu beschreiben,
    • klare Abgrenzung zwischen Grund- und Wahlleistungen,
    • eine Beschränkung des Spielraums der Erhöhung der Betreuungskosten auf den amtlich ermittelten Lebenshaltungskostenindex,
    • Transparenz der Kosten durch Preisliste für Wahlleistungen,
    • Preisänderungen bei Änderungen des Betreuungskonzeptes nur mit Zustimmung der Nutzer/innen,
    • höchstens ein Mal im Jahr Preiserhöhungen für vom Vermieter angebotene Wahlleistungen
    • ein Recht auf Zahlungsminderung, wenn Leistungen nicht erbracht werden,
    • konkrete Kündigungsfristen (bei Abwesenheitszeiten durch Krankheit etc.),
    • Entbindung der Betreuungspersonen und Ärzt/innen von der Schweigepflicht nur mit Zustimmung der Mieter/innen.

² Der Einfachheit halber wird im folgenden Text nur der Begriff „Betreutes Wohnen“ stellvertretend verwendet.

 

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